Gregory Autin | October 5, 2024

Nachbarn, Bürger und Gäste der Stadt Baden, die die Liegenschaft an der Weilburgstrasse 37 kennen oder daran vorbeikommen, zweifeln daran, dass bei der für viele erhaltenswerten „Pension Weilburg“ alles mit rechten Dingen zugeht.  Der Bauherr der Liegenschaft hat nicht nur 15 landschaftsprägende und schützenswerte Bäume „legal“, aber unrechtmäßig gefällt.  Er hat auch bereits zahlreiche Fenster aus dem Gebäude entfernt, angeblich in der Absicht, mit dem Abriss zu beginnen oder es „baufällig“ zu machen, ehe er eine Baubewilligung beantragt.

Viele Menschen zweifeln an der Einhaltung der Bauordnung, des NÖ Naturschutzgesetzes und anderer Gesetze durch den Bauherrn und stellen die rechtmäßige Handhabung dieses Projektes durch die Gemeinde in Frage.  Viele sind besorgt, dass die Stadt dem Bauträger erlaubt, das Ortsbild, unseren Lebensraum, die Natur und die Umwelt auf dem Grundstück gegen die Interessen und das Gemeinwohl der Gemeinde zu zerstören.

Es ist Aufgabe und Pflicht der Stadtverwaltung und des Gemeinderats, den Lebensraum der Bürgerinnen und Bürger der Stadt zu schützen und dafür zu sorgen, dass dieses und alle Bauvorhaben im Wirkungsbereich der Gemeinde den einschlägigen Gesetzen entsprechen.   Verschiedene Gesetze weisen der Gemeinde diese Aufgabe im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zu, darunter die Bauordnung und das Naturschutzrecht des Bundeslandes.

Gemäß § 3 NÖ BO 2014 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde sowie NÖ Naturschutzgesetz §24 fallen Aufgaben, die von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.  Der eigene Wirkungsbereich ergibt sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz Art 118 Abs 2 und 3.

Auch das »Neue Schutzzonenmodell« für NÖ Gemeinden sieht die Erhaltung der schützenswerten Bausubstanz und deren baulich verträgliche Weiterentwicklung vor.   Ausschlaggebend für das Schutzzonenmodell ist der akut drohende Verlust von nicht denkmalgeschützten Objekten, wie „Pension Weilburg“: Objekte, für die eine Unterschutzstellung nach den Denkmalschutzgesetz nicht angedacht ist, die jedoch aufgrund ihres Erscheinungsbildes, der Gebäudetypologie oder ihrer Situierung im Straßenraum [„Ortsbild“] prägend sind.”

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