Gregory Autin | December 30, 2024

Mitglieder des Gemeinderats und anderer Behörden äußerten ihr Erstaunen über die willkürliche Zerstörung der Bäume und des Lebensraums für schützenswerte Vögel und Kleintiere und stellten den Zweck und die Sinnhaftigkeit des Fällens der Bäume in der ausgewiesenen Freifläche in Frage.  Die Entfernung von Fenstern und Türen und andere Beschädigungen des Gebäudes durch den Bauherrn zielten angeblich darauf ab, das Gebäude baufällig zu machen, damit es auf Anordnung der Baubehörde abgerissen werden könne.

„Schädigungsabsicht“ liegt vor, wenn das Handeln des Täters auf die Schädigung einer anderen Person gerichtet ist und sich nicht auf Vermögensschäden, sondern auch auf die Verletzung immaterieller Rechte bezieht.  Der „Schädigungsvorsatz“ hingegen ist beim Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 (1) StGB (Strafgesetzbuch) gegeben und kann nur ein „konkretes Recht“ einer anderen Person sein.

Ein derartiger Rechtsmissbrauch mit Schädigungsabsicht gefährdet die Rechtssicherheit und verstößt gegen die geltenden Gesetze, u.a. gegen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das NÖ Naturschutzgesetz, das NÖ Raumordnungsgesetz und die NÖ Bauordnung, sowie auch gegen das Strafrecht.  Eine solche offensichliche willkürliche und vorsätzliche Missachtung des Rechts muss von der Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungsbereich verhindert und geahndet werden.

Unaufschiebbare Angelegenheiten sind solche, die gegen das Gesetz verstoßen oder der Gemeinde Schaden zufügen würden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen würden.  Auf der Grundlage dieses Notverordnungsrechts kann der Bürgermeister dringend erforderliche Maßnahmen anordnen, wenn die Gefahr der Rechtswidrigkeit droht oder ein Beschluss des Gemeinderats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.  Die Gemeindeordnungen sehen jedoch vor, dass der Bürgermeister verpflichtet ist, die Genehmigung für seine Notverordnung in der nächsten Sitzung des Gemeinderats einzuholen.

Die Gemeindebehörden, darunter der Bürgermeister, die Vizebürgermeisterin, der Gemeindevorstand und der Leiter des Bauamts, wussten von der Schädigungsabsicht des Bauherrn, unternahmen aber nichts.  Wenn die Behörden Kenntnis von solchen mutmaßlichen Rechtsverstößen haben und sie dennoch zulassen, nicht verhindern oder verfolgen, begehen sie einen vorsätzlichen Amtsmissbrauch.

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