Gregory Autin | March 31, 2025
Besteht nur eine abstrakte Möglichkeit, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden durch Rechtsbehelfe zu mindern, muss der Betroffene von der Möglichkeit der Staatshaftung wegen unterlassener Gefahrenabwehr Gebrauch machen. Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist, dass das Handeln des Staates letztlich gegen die Vorgaben der Rechtsordnung verstößt.
Gefahr im Verzug ist eine Situation, in der ein Schaden unmittelbar bevorsteht, wenn eine Behörde oder Person nicht unverzüglich anstelle der Zuständigen Behörde oder Person handelt. Es muss zwar keine unmittelbare Gefahr bestehen, aber die Gefahrensituation muss zumindest konkret sein und ein sofortiges Handeln der Behörde zur Abwendung der drohenden Gefahr erfordern.
Wenn durch Handlungen oder Unterlassungen einer Behörde das Vermögen, Leib oder Leben einer Person bedroht oder geschädigt werden kann und dieser Schaden schuldhaft durch rechtswidriges Verhalten im Vollzug der Gesetze verursacht wird, kann die geschädigte Person gegenüber der Zuständigen Behörde Amtshaftung geltend machen (siehe Art 23 B-VG). Als unmittelbare Folge der Unvereinbarkeit eines Verwaltungsaktes mit der Rechtsordnung sehen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowohl allgemein als auch in Bezug auf Gesetze nur vor, dass der Staatsakt zurückgenommen oder für rechtswidrig erklärt werden kann.
Die Amtshaftung der Gemeinde ist die Haftung für ihren Bereich der Hoheitsverwaltung. Die Amtshaftung für Handlungen oder Unterlassungen einer Behörde in Österreich, die für die Gewährleistung der Rechtsordnung und Rechtssicherheit in einem ordnungsgemäß geführten Verwaltungsverfahren Zuständig ist, ist im Amtshaftungsgesetz (AHG) geregelt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wirkungsbereich der jeweiligen Behörde. Das Verfahren zur Amtshaftung ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG, AVG, VStG, VVG) geregelt.
Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und insbesondere die Grundsätze des allgemeinen Schadenersatzrechts nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sind allerdings vom Amtshaftungsgericht gemäß § 1 AHG Haftpflicht anzuwenden. Dazu gehören das Vorliegen von Schaden und Kausalität, die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung, der Schutzzweck der verletzten Norm und ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten.