Gregory Autin | October 26, 2024
Die Amtshaftung für Handlungen oder Unterlassungen einer Behörde in Österreich, die für die Gewährleistung der Rechtsordnung und Rechtssicherheit in einem ordnungsgemäß geführten Verwaltungsverfahren zuständig ist, ist im Amtshaftungsgesetz (AHG) geregelt. Das Verfahren der Säumnisbeschwerde ist im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (BGBl. I 33/2013) geregelt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wirkungsbereich der jeweiligen Behörde.
Die österreichische Rechtsordnung sieht eine Reihe von rechtlichen Rahmenbedingungen, raumplanerischen und baurechtlichen Normen auf Landes- und Gemeindeebene vor. Wird z.B. eine Angelegenheit gemäß Art 118 B-VG Abs. 2 von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vollzogen, fällt auch die Behandlung des Verwaltungsverfahrensrechts in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Die Haftung erstreckt sich nur auf das Verhalten und die Handlungen, die der Behörde zuzurechnen sind und in ihren Tätigkeitsbereich fallen, nicht aber auf private Handlungen von Organen. Das Verhalten (Handlung/Unterlassung) der Behörde muss gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder unmittelbar geltendes Unionsrecht verstoßen und die Handlung/Unterlassung muss der Behörde zurechenbar und vorwerfbar sein.
Wenn durch Handlungen oder Unterlassungen einer Behörde das Vermögen, Leib oder Leben einer Person bedroht oder geschädigt werden kann und dieser Schaden schuldhaft durch rechtswidriges Verhalten im Vollzug der Gesetze verursacht wird, kann die geschädigte Person gegenüber der zuständigen Behörde Amtshaftung geltend machen (siehe Art 23 B-VG).
Wenn der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen einer Behörde verursacht wurde, kann eine Entschädigung in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Schaden an Sachen, Rechten oder einer Person entstanden ist und dass der Schaden von der Person verursacht wurde, gegen die die Klage erhoben wurde, und dass diese Person gegen gesetzliche Gebote/Verbote verstoßen hat. Die Handlung muss der Person schuldhaft und vorwerfbar sein, so dass sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Die Haftung besteht nicht, wenn der vermeintlich Geschädigte die Möglichkeit gehabt hätte, einen Rechtsbehelf wie eine Beschwerde, einen Rechtsbehelf oder eine Revision einzulegen, um gegen den Schaden zu protestieren.