Gregory Autin | October 27, 2024
Gefahr im Verzug seitens der Behörden besteht, wenn durch Untätigkeit die unmittelbare Gefahr einer potenziell rechtswidrigen schädigenden Handlung für Leib, Leben oder Vermögen droht. Dazu gehört auch das sofortige behördliche Handeln zur Abwendung drohender unwiederbringlicher Schäden an Lebensräumen, Natur, Umwelt und Naturgütern, die durch Natur- und Umweltschutzgesetze und die örtlichen Raumordnungsbestimmungen geschützt sind.
Gefahr im Verzug ist definiert als eine Situation, in der ein Schaden unmittelbar bevorsteht, wenn eine Behörde oder Person nicht unverzüglich anstelle der zuständigen Behörde oder Person handelt. Es muss zwar keine unmittelbare Gefahr bestehen, aber die Gefahrensituation muss zumindest konkret sein und ein sofortiges Handeln der Behörde zur Abwendung der drohenden Gefahr erfordern.
Gefahr im Verzug ist das Abgrenzungskriterium zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Gerichtsbarkeit. Kausalität ist nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht zu beurteilen, das eine äquivalente und adäquate Ursächlichkeit verlangt. Jede Handlung oder Unterlassung ist kausal für den Schaden, wenn er ohne die Handlung oder Unterlassung nicht eingetreten wäre und sie kausal für den Schaden ist und der Person zugerechnet wird, die sie begangen hat.
Um die Erfüllung der Schutzpflicht sicherzustellen, kann die Vollstreckungsbehörde vor Einleitung des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens bzw. vor Erlass eines Vollstreckungstitels eine einstweilige Verfügung erlassen, z.B. in Österreich gemäß § 8 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – Einstweilige Verfügungen. Dies gilt, wenn a) die Leistungspflicht sicher oder wahrscheinlich ist und b) die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete der Leistungserbringung entzieht und die Vollstreckung vereitelt oder gefährdet.
Ein Notstand wird im Allgemeinen definiert als eine „schwere und unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen“, die zu einem „unwiderstehlichen Zwang“ führt und aus der sich der Beklagte „einzig und allein“ durch die Straftat retten kann. Je nachdem, ob die Verwirklichung der Tat die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses voraussetzt oder nicht, kann auch zwischen Erfolgsdelikten (Verletzungs- oder Gefährdungsdelikte) und einfachen Aktivdelikten (Ungehorsamsdelikte) unterschieden werden.