Gregory Autin | January 2, 2024

Zwei schützenswerte Bäume in der Weilburgstraße 37 in Baden (siehe Bild) können nun vom Bauträger gefällt werden seitdem sie von der Bezirkshauptmannschaft nicht als Naturdenkmal ausgewiesen.  Dies verstößt vermutlich sowohl gegen das Konzept zum Schutz von Lebensräumen und Arten in Niederösterreich als auch gegen das NÖ Naturschutzgesetz.

Gemäß § 12 Naturdenkmal des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 können „Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden“.  Das NÖ Naturschutzkonzept sieht auch vor, durch die Ausweisung von „Naturdenkmälern“ den Schutz von „kleinsträumiger Naturgebilde“ (z.B. besondere Bäume) zu sichern.

Ziel des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 ist der Schutz und die Erhaltung der Natur in all ihren Erscheinungsformen, unabhängig davon, ob sie in ihrem ursprünglichen Zustand sind oder vom Menschen gestaltet wurden.  Insbesondere können Bäume, Hecken, Alleen, Baumgruppen oder Sträucher zu Naturdenkmälern erklärt werden.

Das NSchG 2000 ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Naturdenkmälern und die damit verbundenen Rechtswirkungen.  Die Ausweisung als Naturdenkmal erfolgt durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft oder der Gemeindebehörde.  Die Kriterien zur Erhaltung des Naturdenkmalstatus liegen im Ermessen eines Sachverständigen der Bezirkshauptmanschaft.

Im Hinblick auf den Sachverhalt und die Entscheidung, die beiden Bäume in der Weilburgstaße 37 nicht als schützenswertes Naturdenkmal auszuweisen, die vom Sachverständigen der BH Baden erstellt wurde, widersprechen seine Ausführungen dem Geist und Buchstaben des NÖ Naturschutzgesetzes und des NÖ Naturschutzkonzeptes.

Dem Sachverständigen zufolge erfordern die Kriterien für die Entscheidung, ob die Bäume als Naturdenkmal geschützt werden können, eine subjektive Einschätzung.  Viele der für die Begutachtung herangezogenen Kriterien sind jedoch nicht nur „subjektiv“, sondern auch auslegungsbedürftig, fragwürdig und voreingenommen.

Der vermeintliche Interessenkonflikt der Bezirkshauptmannschaft macht eine glaubwürdige, unparteiische und unvoreingenommene Entscheidung über den Naturschutz im Bezirk Baden unwahrscheinlich.  Daher ist diese naturschutzfeindliche behördliche Entscheidung zu beanstanden.

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