Gregory Autin | December 24, 2024
Nach Art. 118 B-VG (österreichisches Bundesverfassungsgesetz) ist der eigene und der vom Bund oder Land übertragene Wirkungsbereich einer Gemeinde. Zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören u.a. Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft liegen und geeignet sind, von der Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Ein Gesetz muss diese Angelegenheiten ausdrücklich als zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehörig bezeichnen.
Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss des Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besteht ein zweistufiges Instanzenzugsystem, das durch Gesetz ausgeschlossen werden kann.
Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrat, Stadtsenat) und die sonstigen bestellten Organe der Gemeinde sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde verantwortlich. Der Bund und die Länder haben in Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (vgl. Art. 119a B-VG).
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, zur Abwendung drohender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Probleme nach eigenem Ermessen ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen und deren Nichtbeachtung als Ordnungswidrigkeit zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Bundes- und Landesgesetze und -verordnungen verstoßen.
Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches durch Verordnung der Landesregierung oder durch Verordnung des Landeshauptmannes gemäß Art. 119a Abs. 3 B-VG auf eine Landesbehörde übertragen werden. Soll durch eine solche Verordnung die Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden, so bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soll durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes die Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden, so bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung.