Bis zum heutigen Stichtag, den 21.05.2024, war es jenen Bundesländern, welche bereits Zonen für die Erneuerbare Energien-Erzeugung verordnet haben, möglich, diese vereinfacht als sogenannte Beschleunigungsgebiete auszuweisen.  In diesen Gebieten gilt für Windkraft- und Solar-Projekte auf der Freifläche keine Pflicht mehr für eine Umweltverträglichkeits- oder Naturverträglichkeitsprüfung. Projekten zur Erzeugung von erneuerbarer Energie wird hiermit ein überragendes öffentliches Interesse zugeschrieben.  Keines der Bundesländer hat jedoch die Möglichkeit der vereinfachten Ausweisung als Beschleunigungsgebiet in Anspruch genommen.

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