Gregory Autin | January 21, 2025

In dem Bemühen, die Gemeinde Baden bei Wien zur Achtung der Menschen- und Bürgerrechte und zum Schutz der Bürger in ihrem Wirkungsbereich zu bewegen, weigert sich die Gemeinde, die Verantwortung für ein solches rechtswidriges Verhalten zu übernehmen bzw. es zu ahnden.

Nach zahlreichen Versuchen und Ansuchen an die Gemeinde, lautete die Antwort: „Da kann ich nichts machen“, „Ich kann nur anzeigen, was illegal ist“, bzw. „Das Verhalten des Eigentümers der Liegenschaft […] lässt sich unter keinen der genannten Tatbestände [nach § 36 NÖ Naturschutzgesetz (Strafbestimmungen)] subsumieren und hat dieser daher mit der Fällung seiner Bäume auf seinem Grundstück keine Rechtsnorm übertreten […] und ist daher auch nicht zu bestrafen.“

Die fahrlässige Beeinträchtigung von Natur und Umwelt nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und die vorsätzliche Verletzung der Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes (NÖ NSchG) sind jedoch zu verfolgen und zu bestrafen. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass Vergehen nach den einschlägigen Strafbestimmungen geahndet werden.

Nach § 181 StGB (1): „Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen“.  § 180 StGB Abs. 1 Z 2 stellt auf eine Gefahr für Tier- und Pflanzenbestand von erheblichem Ausmaß ab.  Ob ein derartiges Ausmaß gegeben ist hängt etwa von Art, Schwere oder Wichtigkeit der betroffenen Flora und Fauna ab.

§ 36 NÖ NSchG sieht auch Strafen für denjenigen vor, der „freilebende Tiere oder deren Entwicklungsformen mutwillig beunruhigt, […] verletzt, tötet, […]“ (§ 17 Abs. 3) bzw. „besonders geschützte Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen verfolgt, absichtlich beunruhigt, […] verletzt, tötet, […]“ (§ 18 Abs. 4 Z 2). Strafbestimmunung trifft im vorliegenden Fall zu.

Bei der Missachtung der Rechtsordnung mit Schädigungsvorsatz: „ist der wirkliche Schadenseintritt nicht ein Tatbestandserfordernis, es genügt die Schädigungsabsicht“ (vgl. OHG RS0095844)

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