Gregory Autin | December 27, 2024
Nach dem Grundsatz des § 364 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) wird die Ausübung des Eigentumsrechts des Einzelnen dort eingeschränkt, wo Rechte Dritter verletzt oder das öffentliche Wohl beeinträchtigt wird. Demnach soll bei der Ausübung der Rechte des Einzelnen jeder auf den anderen Rücksicht nehmen.
§ 354 ABGB berechtigt den Eigentümer, sein Eigentum nach Belieben zu gebrauchen und andere davon auszuschließen. Jedoch nach ABGB § 364 (1): „Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen“.
§ 364 ABGB (1) enthält ein allgemeines, für alle Nachbarrechte verankertes Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, das zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke gilt. § 364 ABGB (2) verbietet die Ausübung von Eigentumsrechten nur dann, wenn die Wirkungen der Rechtsausübung über das nach den örtlichen Verhältnissen Übliche hinausgehen und das gewöhnliche Nutzungsrecht an der Liegenschaft erheblich beeinträchtigen.
Dieser Grundsatz macht deutlich, dass die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer jeweiligen Rechte aufeinander Rücksicht nehmen müssen und dass die berechtigten Interessen der anderen zu berücksichtigen und zu respektieren sind. Dies bedeutet auch, dass die Ausübung der Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers sogar als rechtswidrig gelten kann. Das Gebot der Rücksichtnahme soll insbesondere Eingriffe verhindern, die für den Betroffenen nachteilig sind und als Rechtsmissbrauch erscheinen.
§ 523 ABGB bietet sowohl dem Dienstbarkeitsberechtigten als auch dem Grundstückseigentümer sachenrechtliche Möglichkeiten, sich gegen Eingriffe in ihre Rechte zu schützen. Beruht das Eigentumsrecht auf dem Willen der Grundeigentümer, einschließlich des Willens der Dienstbarkeitsberechtigten, die Naturgüter auf dem belasteten Grundstück zu schützen, so gewährleisten Umwelt- und Naturschutzrechte den Schutz von Natur und Umwelt im öffentlichen und privaten Interesse.