Gregory Autin | December 3, 2024

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden kann, wenn die erstinstanzliche Behörde – die Bürgermeistering bzw. der Bürgermeister – säumig ist, ein Devolutionsantrag an die übergeordnete Behörde – den Gemeinderat oder Stadtsenat – gestellt werden, sofern dies nicht durch einfaches Gesetz ausgeschlossen ist.   Ergeht eine anfechtbare Entscheidung nicht innerhalb der Entscheidungsfrist, geht die Zuständigkeit für die Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei auf die Berufungsbehörde in der administrativen Instanzenkette über.

Gegen eine als rechtswidrig erkannte Entscheidung steht der Partei grundsätzlich ein Rechtsmittel zu (§ 63 AVG).  Darüber hinaus gibt es eine Reihe von außerordentlichen Rechtsbehelfen, die es in bestimmten Fällen ermöglichen, in rechtskräftige Entscheidungen einzugreifen, um zu verhindern, dass Parteien unverschuldet gröblich benachteiligt werden.  Auch gegen untätige Behörden kann mit einem Devolutionsantrag, der die Übertragung der Entscheidungszuständigkeit auf die übergeordnete Behörde verlangt, wirksam vorgegangen werden.

Ein Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG (2) ist zum Schutz des Rechtsunterworfenen vor Säumnis oder zur Bekämpfung der Untätigkeit von Gemeindeorganen an den Gemeinderat zu richten, um die Voraussetzungen für eine spätere Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu schaffen. 

Sonderregelungen gelten im Gemeindebereich, wo die sachliche Zuständigkeit den gesetzlichen Aufgabenbereich einer Verwaltungsbehörde auf den Bürgermeister in erster Instanz und den Gemeinderat in zweiter Instanz festlegt (B-VG § 118 (4)).  In Sachen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden kann ein Devolutionsantrag bei der höheren Behörde gestellt werden, wenn die erstinstanzliche Behörde nicht entscheidet.

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden kann bei Säumnis des Bürgermeisters als Behörde erster Instanz ein Devolutionsantrag an die übergeordnete Behörde gestellt werden, sofern der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist.  Nur die Parteien, deren Rechtssphäre durch die Säumnis des Verwaltungsgerichts betroffen sein könnte, sind berechtigt, einen Antrag auf Fristsetzung zu stellen.

Eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann nur erhoben werden, wenn die Berufungsbehörde – der Gemeindrat oder Stadtsenat – säumig ist.  Grundsätzlich ist ein Versäumnisbeschwerdeverfahren auch im Verwaltungsstrafverfahren möglich.

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