Gregory Autin | November 29, 2024

Nach der österreichischen Rechtsordnung einschließlich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und der Gemeindeordnungen (GO) der Länder besteht im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung eine administrative Instanzenzugskette, die u.a. auf die Gemeindeautonomie zurückzuführen ist.  Die Selbstverwaltung der Gemeinden ist ein verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf selbständige und eigenverantwortliche Erledigung jener Angelegenheiten, die in ihren eigenen Wirkungsbereich fallen.  Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde kann erst nach Erschöpfung des Verwaltungsrechtsweges Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ist die erste Entscheidungsinstanz in der Regel der Bürgermeister (in Statutarstädten kann die Satzung den Magistrat als Verwaltungsbehörde bestimmen).  Die übergeordnete zweite Instanz ist der Gemeinderat (in Statutarstädten der Stadtsenat).  Fühlt sich ein Bürger durch die Unterlassung einer Amtshandlung oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde der ersten Instanz in seinen Rechten verletzt, kann er sich als Beschwerdeberechtigter an die Verwaltungsbehörde der zweiten Instanz wenden.  Erst wenn eine Berufungsentscheidung ergangen ist, ist der Verwaltungsrechtsweg erschöpft und der Berufungskläger kann vor dem Verwaltungsgericht klagen.

In Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen, besteht die Möglichkeit, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde durch eine höhere Verwaltungsbehörde der Gemeinde, nämlich den Gemeiderat (oder Stadtsenat), überprüfen zu lassen, bevor der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht beschritten wird.  Die übergeordnete Behörde erhält die Möglichkeit, die mit einer Beschwerde geltend gemachten Gründe innerhalb der Gemeinde zu korrigieren.

Dieses Grundrecht auf Selbstverwaltung wird insbesondere durch die eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinde und in ihrem eigenen Wirkungsbereich durch die Weisungsfreiheit gegenüber anderen Verwaltungsträgern und die selbständige Erledigung ihrer Aufgaben verwirklicht.  Im Zuge der Neuordnung der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung vom 01.01.2014 wurde die Selbstverwaltung und die Gemeinden vom Gesetzgeber dadurch verwirklicht, dass nur im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Verwaltungsorgan verbleibt.  Mit der Verankerung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in der österreichischen Bundesverfassung ist auch die materielle Absicherung der territorialen Selbstverwaltung verbunden.

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