Gregory Autin | October 30, 2024
Die Missachtung der Rechtsstaatlichkeit in Niederösterreich ist auf allen Verwaltungsebenen – Land, Bezirk und Gemeinde – zu erkennen. Die Beispielsfälle der Naturschutzbehörden im Bezirk und in der Gemeinde Baden (siehe »Naturzerstörung ist kein Grundrecht«, »Behördlicher Interessenkonflikt in Naturschutzsachen« bzw. »Zweifel am NÖ Naturschutzverfahren« zeigen, dass die behördliche Tätigkeit offenbart, dass die Behörde faktisch das Gesetz missachtet, anstatt ihm zu dienen.
Laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz 4480: „Willkür ist keineswegs nur dann gegeben, wenn die Behörde absichtlich Unrecht begeht. Der Schutz, den der Gleichheitsgrundsatz den Staatsbürgern bietet, ist keineswegs auf die Abwehr von Amtsmißbrauch oder von ihm ähnlichen Fällen beschränkt. Der Gleichheitsgrundsatz wäre ansonsten inhaltsleer, denn Exzesse der erwähnten Art sind relativ selten.“
Weiter heißt es im VfGH Rechtssatz 4480: „Willkürlich handelt vielmehr eine Behörde auch dann, wenn sie ihre Entscheidung z. B. leichtfertig fällt, so etwa, wenn sie sich im Gegensatz zu allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen oder allgemein bekannten Erfahrungstatsachen stellt, oder auch, wenn sie von einer bisher allgemein geübten und als rechtmäßig anzusehenden Praxis abweicht, ohne hiefür Gründe anzugeben oder wenn die angegebenen Gründe offenkundig unzureichend sind.“
Gemäß Art. 18 Abs. des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) darf die gesamte staatliche Verwaltung „nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden“. Zur vollen Verwirklichung dieses Grundsatzes muss nicht nur jeder Verwaltungsakt auf einem materiellen Verwaltungsrecht beruhen, sondern auch die Art und Weise, wie das für die Erlassung dieses Verwaltungsaktes maßgebliche Tatsachenmaterial gewonnen wird, muss gesetzlich genau geregelt sein und darf nicht der Behördenwillkür überlassen werden.
Die Rechtsstaatlichkeit verengt sich auf das Legalitätsprinzip. Willkür gilt als ausgeschlossen und staatliches Handeln als legitim, wenn der Staat auf der Grundlage einer gültigen und positiv etablierten Rechtsordnung agiert. Rechtsschutzeinrichtungen sollen die Rechtsstaatlichkeit sichern.
Die Rechtsordnung dient in erster Linie der Rechtssicherheit und dazu, Verwaltungswillkür in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren zu verhindern. Das Kriterium der Fairness soll eine Partei vor behördlicher Willkür schützen.
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