Gregory Autin | October 29, 2024
Die Zerstörung von Natur und Umwelt sei ein „Grundrecht“ der Eigentümer von Privateigentum, sagt der Leiter der Wirtschafts- und Umweltabteilung der Bezirkshauptmannschaft. Er muss jedoch wissen, dass das Recht auf Schutz des Lebens und der lebenswichtigen Naturgüter sowie das Recht auf wirksame Rechtsmittel als gleichwertig mit anderen Menschenrechten zu betrachten sind.
Nach dem Grundsatz des § 364 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) wird die Ausübung des Eigentumsrechts des Einzelnen dort eingeschränkt, wo Rechte Dritter verletzt oder das öffentliche Wohl beeinträchtigt wird, d.h. das umfassende Eigentumsrecht des Eigentümers endet dort, wo das berechtigte Interesse des Nachbarn an der Unterlassung von Störungen beginnt. Nach dem OGH-Rechtssatz RS0010501 regeln die Bestimmungen der §§ 364 ff die Kollision gleichrangiger Eigentumsrechte und sehen Einschränkungen der Befugnisse des jeweiligen Eigentümers vor.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann nach § 364 Abs. 2 dem Nachbarn jede von seinem Grundstück ausgehende Einwirkung auf die Umwelt und den Lebensraum untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen übliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt. Dazu gehört auch die rechtswidrige Verletzung des Naturschutzes.
§ 364 schränkt die Befugnisse des benachbarten Grundstückseigentümers ein, indem er auf gesetzliche Bestimmungen verweist, die den Eigentümer einschränken oder belasten, wie z. B. die jeweiligen Natur- und Umweltschutzgesetze oder Bestimmungen der Flächenwidmung oder Bauordnung, und gibt dem Eigentümer eines Grundstücks ein Abwehrrecht gegen rechtswidrige Handlungen, die sein Grundstück beeinträchtigen. Demnach kann er dem Nachbarn eine Beeinträchtigung seines Grundstücks untersagen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen.
Nach der OGH Entscheidung 3Ob591/87: „Die Kollision gleichrangiger Eigentumsrechte wird durch Einschränkungen jedes Eigentümers in der sonst seiner Willkür überlassenen Benützung (§ 362 ABGB) gelöst.“ 364 ABGB grenzt also die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer voneinander ab, indem er auf gesetzliche Bestimmungen verweist, die den Eigentümer einschränken oder belasten und dem Eigentümer einer Liegenschaft einen Anspruch auf Abwehr unerlaubten Handels gibt.