Gregory Autin | October 22, 2024
Insbesondere im Bereich des Umweltrechts ist die staatliche Schutzpflicht eine „positive Verpflichtung“, die nicht auf andere gesellschaftliche Akteure übertragen werden kann. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehören zu den positiven Pflichten die Organisations- und Verfahrenspflicht, die Untersuchungspflicht und die Informationspflicht bei drohender oder eingetretener Gefahr.
Zu den wichtigsten Aufgaben der Länder und Gemeinden zählen die Feuerwehren, die Raumplanung, das Bauwesen und der Katastrophenschutz. Die positiven Gewährleistungspflichten der Gemeinden betreffen auch Bereiche des Bau- und Raumordnungsrechts, wobei die Gemeinden in Umsetzung der positiven Verpflichtungen unter anderem für die örtliche Baupolizei und die örtliche Raumplanung zuständig sind.
In Österreich beispielsweise unterliegt die Raumplanung grundsätzlich dem Bundesverfassungsrecht (Art. 15 B-VG), soweit nicht Teile davon in die Zuständigkeit des Bundes oder der Gemeinden fallen. Die Gemeinden sind jedoch für die Durchführung der örtlichen Raumplanung und für die örtliche Baupolizei in ihrem eigenen Wirkungsbereich zuständig, der durch die einzelnen Bauordnungen definiert ist.
Beschwerden über Sachverhalte, die im Wirkungsbereich der Gemeinde liegen, sind zunächst an den jeweiligen Bürgermeister zu richten. Die Verneinung der Zumutbarkeit begründet eine weitere „Pflicht für jedermann“, z.B. die Pflicht, drohende Gefahren zu melden. Einige Gesetze sehen weitere Pflichten vor, wie z.B. die Duldung der Nutzung von Grundstücken durch die Eigentümer oder durch alle, die einen Anspruch auf Umwelt- und Naturschutz auf dem Grundstück haben.
Verursachen die Amtshandlungen oder Unterlassungen einen Sach- oder Rechtsschaden und geschieht dies schuldhaft in Vollziehung des Gesetzes durch rechtswidriges Verhalten, kann der Geschädigte Amtshaftung beanspruchen (vgl Art 23 B-VG und Amtshaftungsgesetz). Die betroffene Behörde ist dann für diesen Schaden schadenersatzpflichtig.
Das Recht auf wirksame Beschwerde im Sinne der EMRK (Art. 13 EMRK) umfasst ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in Zivil- und Strafsachen, verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe einschließlich des Gemeinderechts, Beschwerden an die Landesverwaltungsgerichte und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (z.B. Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof) sowie Individualbeschwerden an den Verfassungsgerichtshof.