Gregory Autin | October 4, 2024

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, innerhalb der festgelegten Entscheidungsfrist eine Entscheidung zu treffen, kann mit einer Säumnisbeschwerde angefochten werden.  Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist jeder berechtigt, der behauptet, an dem Verwaltungsverfahren beteiligt zu sein.

In der Regel ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Antrags zu entscheiden, wobei Bundes- und Landesgesetze sowohl längere als auch kürzere Fristen vorsehen können.  Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, verstößt sie gegen ihre Entscheidungspflicht.

Nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 8 Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (1): „Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.  Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

In der Regel ist eine Säumnisbeschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht zu erheben.  In Sachen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden kann ein Devolutionsantrag bei der höheren Behörde gestellt werden, wenn die erstinstanzliche Behörde nicht entscheidet, sofern der Instanzenweg nicht ausgeschlossen ist.

Die Verwaltungsbehörde hat bis zu drei Monate nach Einreichung der Säumnisbeschwerde Zeit, ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen und die versäumte Entscheidung nachzuholen.  Holt die Verwaltungsbehörde die Entscheidung nicht nach, muss sie die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.

121c StVG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (1): „Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach den §§ 16 Abs. 3 Z 3 und 16a Abs. 1 Z 3 kann Beschwerde an das Gericht erheben, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet“.  Eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 73 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) liegt nur dann vor, wenn mutwillig mit der Behandlung des Ansuchens zugewartet wird.

Quellen:

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