Je nachdem, ob gegen einen Bescheid, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorgegangen werden soll, kann eine Bescheidbeschwerde, Maßnahmenbeschwerde oder Säumnisbeschwerde erhoben werden.  Berechtigt zur Beschwerde ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.  Alle Beschwerden bis auf die Maßnahmenbeschwerde sind bei der belangten Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen.  Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit eine Bescheidbeschwerde erhoben werden.

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