Gregory Autin | October 1, 2024

Gefahr im Verzug seitens der Behörden liegt vor, wenn die unmittelbare Gefahr einer potentiell rechtswidrigen schädigenden Handlung besteht, Leib und Leben bedroht sind, ein Verfahren durch Untätigkeit gefährdet ist oder z.B. irreparable Schäden an Natur und Umwelt etc. verursacht werden, die ein sofortiges Handeln der Behörden erfordern.

Eine behördliche Entscheidung kann zum Schutz öffentlicher Interessen und Dritter ohne vorheriges Ermittlungsverfahren erlassen werden, wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug handelt.  Stellt die Behörde fest, dass Gefahr im Verzug ist, muss sie die unaufschiebbaren Maßnahmen ohne unnötigen Aufschub umgehend selbst einleiten.

Auch wenn die Gefährdung einer einzelnen Person ausreicht, müssen die Missstände ein erhebliches Gefährdungspotential erreichen, um AVG § 68 Abänderung und Behebung von Amts wegen (3).  Es muss zwar keine unmittelbare Gefahr vorliegen, aber die Gefahrensituation muss zumindest konkret sein. 

Die örtliche Zuständigkeit wird in erster Linie durch die Verwaltungsvorschriften (VwV) bestimmt.  Ist die örtliche Zuständigkeit nicht in der VwV festgelegt, gilt die subsidiäre Regelung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG).  Diese verpflichtet den Bürgermeister bzw. die Stadtgemeinde, bei Gefahr im Verzug geeignete Abwehrmaßnahmen zu treffen.

Da die Gemeinde die zuständige Behörde für den Schutz der Lebensumwelt vor Beeinträchtigungen und Gefährdungen in ihrem Wirkungsbereich ist, muss sie ihren Bürgern auch das Recht auf Leben, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Umweltschutz und das Recht auf eine gute Verwaltung gewährleisten. 

Um den Grundsatz der Unparteilichkeit zu gewährleisten, dürfen Verwaltungsbehörden keine Verfahren führen oder Fälle selbst bearbeiten, wenn Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen oder ein Interessenkonflikt vorliegt.  Nur bei Gefahr im Verzug hat das befangene Organ gemäß AVG § 7 (2) die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, die geeignet, erforderlich und unaufschiebbar sind, die betreffende Gefahr abzuwenden.  Dies wird von jeder zuständigen Behörde zur ordnungsgemäßen Bewältigung von Gefahr im Verzug im eigenen Wirkungsbereich verlangt.

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