Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden kann mit dem Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde bekämpft werden, die an das Verwaltungsgericht zu richten ist.  Bei Säumnis eines Verwaltungsgerichtes besteht die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den VwGH zu richten.  In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden kann – sofern der Instanzenzug nicht einfachgesetzlich ausgeschlossen wurde – im Falle der Säumnis der Behörde erster Instanz ein Devolutionsantrag an die Oberbehörde gestellt werden.   Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (BGBl I 33/2013) geregelt.

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