Gregory Autin | September 5, 2024
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes „im eigenen Wirkungskreis zu ergreifen“. Der Lebensraumschutz sowie Denkmalschutz liegen besonders im Interesse der Gemeinde und der Bürgerinnen und Bürger vor Ort.
Den niederösterreichischen Gemeinden werden im Rahmen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, der NÖ Bauordnung 2014 und des Denkmalschutzgesetzes besondere/delegierte Befugnisse zum Schutz des Lebensraumes ausdrücklich eingeräumt. Darüber hinaus haben die Gemeinden Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den zur Wahrung ihrer Interessen durchzuführenden Verwaltungsverfahren in den Bereichen Tourismus, örtliche Gefahrenabwehr, örtliches Landschafts- und Ortsbild und örtliche Raumplanung.
Das »Neue Schutzzonenmodell« für NÖ Gemeinden sieht die Erhaltung der schützenswerten Bausubstanz und deren baulich verträgliche Weiterentwicklung vor. Ausschlaggebend für das Schutzzonenmodell ist der akut drohende Verlust von nicht denkmalgeschützten Objekten: „Objekte, für die eine Unterschutzstellung nach den Denkmalschutzgesetz nicht angedacht ist, die jedoch aufgrund ihres Erscheinungsbildes, der Gebäudetypologie oder ihrer Situierung im Straßenraum [„Ortsbild“] prägend sind.”
Anträge auf positive oder negative Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Gebäudes als Denkmal können vom Eigentümer, von ermächtigten Bauherren, vom Landeshauptmann, vom Bürgermeister und von der Gemeinde gestellt werden. Besteht in einem Schutzverfahren die Gefahr einer möglichen Zerstörung, Veränderung oder Verlegung, kann das Bundesdenkmalamt (BDA) ohne vorheriges Prüfungsverfahren einen Bescheid erlassen.
Bei Denkmalen legt das BDA durch Verordnung fest, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung anzunehmen ist, „wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung gemäß § 1 Abs. 4 anzunehmen ist“. Welche Objekte jedoch eine „kulturelle Bedeutung“ für eine Gemeinde und ihre Bürger haben, entzieht sich naturgemäß der Kenntnis der Abteilung Denkmalforschung des BDA für die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens.
Die Bestimmung von Begriffen wie „historisch“, „künstlerisch“ oder „kulturell“ ist daher rein subjektiv und unterliegt der Willkür der BDA. Diese muss daher von der Gemeinde selbst in ihrem eigenen Wirkungsbereich ermittelt und bestimmt werden.