Gregory Autin | July 24, 2024
Ziel des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 ist der Schutz und die Erhaltung der Natur in all ihren Erscheinungsformen, unabhängig davon, ob sie in ihrem ursprünglichen Zustand ist oder vom Menschen gestaltet wurde. Zu den Naturschutzmaßnahmen in den NÖ Gemeinden zählen die Erklärung von Bäumen zu einem Naturdenkmal durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft oder der Gemeindebehörde und der Baumschutz durch Verordnung des Gemeinderates.
Gemäß § 12 Naturdenkmal des NÖ Naturschutzgesetzes können „Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden“. Insbesondere können Bäume, Hecken, Alleen, Baumgruppen oder Sträucher zu Naturdenkmälern erklärt werden. Das NÖ Naturschutzkonzept sieht auch den Schutz von „kleinräumigen Naturgebilden“ (z.B. besondere Bäume) durch die Erklärung von Naturdenkmälern vor.
Die Ausweisung als Naturdenkmal erfolgt durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft oder der Gemeinde und beruht ausschließlich auf der subjektiven Beurteilung der Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft. Die Erklärung eines Baumes zum Naturdenkmal ist eine "Einzelfallentscheidung", für die es keine objektiven fachlichen Kriterien oder Standards gibt, so das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz. Die Kriterien für die Entscheidung, ob ein Baum als Naturdenkmal geschützt werden kann, bedürfen daher laut BH einer subjektiven Beurteilung und liegen im alleinigen Ermessen dieser Behörden.
Der Baumschutz in den Gemeinden zielt unter anderem auf die Erhaltung und Verbesserung der lokalen Biodiversität, des lokalen Mikroklimas und eines gesunden Lebensumfeldes für die Bevölkerung ab. Bäume auf Privatgrundstücken können durch eine Verordnung des Gemeinderats unter Schutz gestellt werden, wenn dies zur Erreichung des Ziels unerlässlich ist, und es kann auch eine Baumschutzverordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon mit unterschiedlichen Regelungen erlassen werden. Die Verordnung muss mindestens festlegen, 1. welche Baumarten, 2. welche Maßnahmen verboten sind, 3. welche Ausnahmen es gibt und 4. ob und in welchem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind.