Gregory Autin | July 2, 2024

Über Leben und Tod der Natur in der Gemeinschaft entscheiden die Behörden.  Nach NÖ Naturschutzgesetz § 5 Verpflichtung zum Schutz der Natur: „Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen“.

Laut NÖ NSchG § 24 Behörden: „Die Naturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“.  Die nach §24 „der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen”.

Der Schutz der Natur ist ein „allgemeines und staatliches Interesse“.  Aus diesem Grund sehen die Gesetze der Bundesländer in der Regel keine Parteistellung in Naturschutzangelegenheiten vor.  Einige Bundesländer, wie z.B. Niederösterreich, gewähren den Gemeinden jedoch eine „besondere“ Parteistellung nach den jeweiligen Gesetzen.

Den Gemeinden in Niederösterreich werden besondere/übertragene Kompetenzen eingeräumt: besondere Parteistellung im Rahmen der §§ 27 NÖ NSchG 2000 und 6 Abs. 4 NÖ BO 2014; Anhörungsrecht gemäß § 29 Abs. 3 NÖ NSchG 2000, sowie Baumschutz, einzelne örtliche Naturdenkmäler etc. durch § 15 NÖ NSchG 2000 (vgl. »Umweltschutz in der örtlichen Raumplanung in Österreich – Ein Bundesländerüberblick«).

Nach NÖ NSchG § 27: „Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren.“

Als Behörde, die für den Schutz des Lebensraums vor Beeinträchtigungen und Gefährdungen im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist, muss die Gemeinde a) das Recht auf Umweltinformationen, b) die Beteiligung an Entscheidungs­prozessen, und c) den Zugang zu Gerichten in Unweltangelegenheiten und ordnungsgemäßen Verfahren gewährleisten.

Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Verpflichtung der Gemeinde zur Erfüllung von Bundes- und Landesaufgaben.  Der Bürgermeister ist grundsätzlich für die Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde verantwortlich und an die Weisungen der staatlichen Organe gebunden – funktionell als Bundes- oder Landesorgan.

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