Gregory Autin | May 10, 2024

Alle Versuche der letzten Jahre, die zuständigen Behörden für den Schutz der Natur zur Verantwortung zu ziehen und gegen die Fällung landschaftsprägender Bäume in der Gemeinde Baden bei Wien rechtlich vorzugehen, stießen auf Ablehnung, Rechtfertigung oder Duldung der mutwilligen und rechtswidrigen Zerstörung der Natur in unserem Lebensraum.

Die gravierende fortschreitende Naturzerstörung in der Gemeinde zeigt, dass die zuständigen Behörden keine Verantwortung übernehmen und keine Maßnahmen ergreifen, um sie zu stoppen.  Stattdessen lässt die Behörden die Zerstörung weiterhin zu und duldet sie, wenn sie sie nicht gerade noch aktiv fördert.

Nach zahlreichen Versuchen und Ansuchen an die Gemeinde, lautete die Antwort: „Da kann ich nichts machen“, „Ich kann nur anzeigen, was illegal ist“, bzw. „Das Verhalten des Eigentümers der Liegenschaft […] lässt sich unter keinen der genannten Tatbestände [nach § 36 NÖ Naturschutzgesetz (Strafbestimmungen)] subsumieren und hat dieser daher mit der Fällung seiner Bäume auf seinem Grundstück keine Rechtsnorm übertreten […] und ist daher auch nicht zu bestrafen.“

Es geht jedoch nicht um eine „Straftat“ per se.  Vielmehr handelt es sich bei der rechtswidrigen und vorsätzlichen Fällung der Bäume um ein Vergehen nach dem NÖ Naturschutzgesetz, das von der zuständigen Behörde entsprechend geahndet werden muss.

In einem Rechtsstaat sind gesetzliche Pflichten nicht freiwillig zu erfüllen.  Ein Gesetz kann ein gewisses Maß an Freiwilligkeit zugestehen, nicht aber, ob die „obliegenden Aufgaben […] zur Wahrung der Zielsetzungen des Naturschutzes“ gemäß § 5 (Verpflichtung zum Schutz der Natur) erfüllt werden müssen.  Die Worte „kann“ oder „können“ implizieren zwar eine gewisse Freiwilligkeit der handelnden Parteien, entbinden aber nicht von der gesetzlichen Verpflichtung von „jedermann“ und den Behörden, die Natur zu schützen.

Um die Rechtsstaatlichkeit im Land zu gewährleisten, sind die Behörden verpflichtet, die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten und rechtswidriges Verhalten zu verhindern, zu sanktionieren bzw. zu ahnden.  Die Rechtsordnung beruht auf der Achtung des Rechts durch alle.

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