Gregory Autin | January 19, 2024
Der zuständige Beamte kritisierte den Antragsteller für seine Initiative, die Natur, die Umwelt und den Lebensraum zu schützen und Gerechtigkeit für die Zerstörung zu erlangen, die die Natur und die Gemeinde bereits erlitten hatten. Die Verweigerung solcher Rechtsansprüche nach der Umweltinformationsrichtlinie, der Aarhus-Konvention und dem Naturschutzgesetz durch die Bezirkshauptmannschaft stellt die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung in Frage.
Der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten wird in Österreich durch das Umweltinformationsgesetz (UIG) des Bundes sowie in den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer geregelt. Diese legen die Bedingungen für einen Antrag auf Umweltinformationen fest.
Österreich ist Vertragspartei der Aarhus-Konvention. Diese dient dazu, den Bürgern a) den Zugang zu Informationen, b) die Beteiligung an Entscheidungsverfahren und c) den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten. In Niederösterreich wurde das NÖ Naturschutzgesetz 2000 dementsprechend novelliert.
„Umweltinformationen“ im Sinne des UIG sind Infornationen, die sich unter anderem auf (a) den Zustand von Umweltbestandteilen, (b) Faktoren, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder auswirken können, und (c) Handlungen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder auswirken können, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, beziehen.
Gemäß Art 6 der Umweltinformationsrichtlinie (UI-RL) muss ein “Antragsteller, der der Ansicht ist, sein Antrag auf Zugang zu Informationen sei von einer Behörde nicht beachtet, fälschlicherweise (ganz oder teilweise) abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 3, 4 oder 5 bearbeitet worden.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Informationspflicht nach dem NÖ Naturschutzgesetz wird festgestellt: „Revisionswerbers auf Mitteilung der Informationen über Umweltbestandteile in einer konkreten, der Behörde gegenüber erstatteten Stellungnahme eines Beteiligten bezieht sich auf ein Verfahren, das nach dem NÖ Naturschutzgesetz zu beurteilen und somit in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist. Diesbezüglich kommen auf das Auskunftsbegehren des Revisionswerbers die Bestimmungen des NÖ AuskunftsG 1988, und zwar diejenigen des 2. Abschnittes dieses Gesetzes zur Anwendung“.