Gregory Autin | July 31, 2023
Natur- und Umweltschutz ist zum isolierten Schutz von kleinen Reservaten geworden. Die Nutzenorientierung für den Menschen nimmt zu, die natürliche Umwelt und die Artenvielfalt nehmen drastisch ab. Es ist der natürliche Lauf der Dinge, dass wir den nächsten Generationen weniger Tier- und Pflanzenarten hinterlassen, als wir selbst vorgefunden haben.
Baumaßnahmen verschiedenster Art, Materialabbau sowie intensive Landwirtschaft verursachen erhebliche Eingriffe in die innere Struktur des Naturhaushaltes, in Feuchtgebiete, Moore, Trockenrasen und andere schützenswerte Gebiete. Immer weniger Gebiete können noch als Gebiete mit weitgehender Naturnähe, als ökologisch wertvoll oder gar als naturnah und unverbaut bezeichnet werden.
Nach dem NÖ Naturschutzgesetz ist „jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und nur soweit in Anspruch zu nehmen, dass ihr Wert auch für künftige Generationen erhalten bleibt. Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen“.
Darüber hinaus ermöglicht das Naturschutzgesetz den Gemeinden, Baumschutzverordnungen zu erlassen: „Ziel des Baumschutzes in Gemeinden ist es, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden“.
Mit dem Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 wurde der Vorrang öffentlicher Interessen klargestellt, indem festgelegt wurde, dass „bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz“ unberührt werden.
Darüber hinaus soll die allgemeine Befugnis der Gemeinden zur Gesetzgebung in gesetzlich nicht geregelten Bereichen nach dem Bundesverfassungsgesetz zur Abwehr oder Beseitigung von Missständen dienen, die das Gemeinschaftsleben stören, um „Gefahr im Verzug“ zu begegnen.