Gregory Autin | October 3, 2024

In Österreich können Verwaltungsakte einer Behörde direkt mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.  Eine Ausnahme bildet der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden (z.B. örtliche Baupolizei), wo von einem Entfall des administrativen Instanzenzuges (Verwaltungsrechtsweg) grundsätzlich Abstand genommen wird.

Eine Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde, in der Regel des Bürgermeisters oder Magistrats, kann noch mit einer Revision angefochten werden, in der Regel beim jeweiligen Gemeinderat oder Stadtsenat.  Eine Berufung beim Verwaltungsgericht kann erst nach Ausschöpfung des zweigliedrigen administrativen Instanzenzuges der Gemeinde eingelegt werden.

Für Entscheidungen (Bescheide), die von der Gemeinde in ihrem übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden, gilt der Grundsatz des Entfalls des administrativen Instanzenzuges.  In diesen Fällen kann eine erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters oder des Magistrats direkt vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.  Gleiches gilt für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs einer Gemeinde, für die der administrative Instanzenzug ausgeschlossen ist.

Abweichend von diesem Grundmodell ist es auch möglich, den administrativen Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde auszuschließen.  In solchen Fällen kann gegen die erst- und letztinstanzliche Entscheidung der Gemeinde eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht eingebracht werden.  Dies ist in Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien so vorgesehen.

Ein Verstoß gegen die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden kann mit einer Säumnisbeschwerde angefochten werden, die direkt beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden muss.  Wenn ein Landesverwaltungsgericht säumig ist, kann ein Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gestellt werden.

In Sachen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden kann bei Säumnis der erstinstanzlichen Behörde ein Devolutionsantrag an die übergeordnete Behörde gestellt werden, sofern dies nicht durch einfaches Gesetz ausgeschlossen ist.   Wird ein anfechtbarer Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, geht die Entscheidungszuständigkeit auf schriftlichen Devolutionsantrag der Partei auf die Berufungsbehörde über.

Soweit im gemeindeeigenen Wirkungsbereich eine Berufung möglich ist, muss bei einer Verletzung der Entscheidungspflicht zunächst ein Devolutionsantrag bei der übergeordneten Behörde gestellt werden.  Eine Säumnisbeschwerde kann nur eingelegt werden, wenn diese Beschwerdeinstanz säumig ist.

Quellen:

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